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Immobilien Verkaufen
Um den Prozess eines erfolgreichen Immobilienverkaufs zu starten, ist die Wertermittlung ein elementarer Punkt. Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle, auf Ihre Liegenschaft bezogene Beratung an.
Durch unser Zusammengehen mit kompetenten Partnern auf diesem Gebiet sind wir – mittels hedonischer Bewertungsmethoden und zeitgemässer Software – in der Lage, eine neutrale Beurteilung des Marktwerts einer Liegenschaft zu eruieren. Diese Methode wird übrigens auch von diversen Schweizer Grossbanken zur Wertermittlung herangezogen.
Durch unsere grosse und langjährige Erfahrung sowie durch unsere sprichwörtliche Nähe zum regionalen Markt können wir eine Liegenschaft anhand des aktuellen Marktgeschehens realistisch einschätzen.
Wichtig: Je mehr Informationen uns zu einer Liegenschaft übermittelt werden, desto genauer und sicherer kann ein Wert ermittelt werden.
Bei der VAL Group Zermatt fällt eine Provision erst im Erfolgsfall an. Es werden also keine Kosten im Voraus fällig, da wir dasselbe Ziel wie unsere Kunden verfolgen und auch an diesem messen werden wollen: Der Verkauf Ihrer Immobilie. Daher agieren wir in sämtlichen Bereichen für unsere Kunden nach dem System der Vorleistung. Das ist gleichsam unser Risiko wie unsere Motivation: Erst nach dem erfolgreichen Verkauf Ihrer Immobilie wird eine Provision fällig.
Sollten Sie sich – aus welchen Gründen auch immer – dazu entschliessen, Ihre Immobilie nicht mehr zu verkaufen und folgerichtig vom Markt zu nehmen, fallen für Sie in diesem Fall keine Kosten an. Bei der VAL Group Zermatt ist jeder Vermittlungsauftrag jederzeit kündbar. Sie gehen also keine finanziellen Risiken ein.
Die Notar- und Grundbuchkosten belaufen sich im Durchschnitt auf etwa 2,0 Prozent, wobei der jeweilige Kaufpreis der Immobilie die individuelle Berechnungsgrundlage darstellt. Im Kanton Wallis gehen die Notar- und Eintragungskosten in der Regel zu Lasten der Käuferschaft.
Neben den Notar- und Grundbuchkosten entstehen folgende zusätzliche Kosten:
Schuldbrieferstellung: Je nach Art und Weise der Finanzierung wird ein entsprechender Schuldbrief erstellt. Vielfach kann ein bereits bestehender Schuldbrief vom Käufer übernommen werden.
Gewinnsteuer: Falls bei einem Immobilienverkauf ein entsprechender Gewinn erzielt wird, fallen entsprechende Gewinnsteuern an. Je nach Haltedauer des Verkaufsobjektes und der Höhe des Gewinns variieren diese Steuern. Diese Kosten gehen zu Lasten der Verkäuferschaft.
Was ist eine Zweitwohnung in der Schweiz?
Unter einer Zweitwohnung versteht man in der Schweiz eine Wohneinheit, welche frei nutzbar ist ober nicht als Erstwohnung, also als ständiger Wohnsitz bewohnt wird. In der Regel handelt es sich dabei folgerichtig um eine Ferienwohnung. In Zermatt sind solche frei nutzbaren Zweitwohnungen weit begehrter und gesuchter als Erstwohnungen; sie müssen nicht neu erstellt werden. Es erstaunt daher wenig, dass die Kaufpreise entsprechend höher sind; ca. 35 bis 55 % höher als Erstwohngen.
In diesem Zusammenhang:
„Frei nutzbar“ heisst: Mit keinerlei Auflagen verbunden. Sie können beispielsweise frei entscheiden, ob Ihre Wohnung vermietet wird oder ob Sie diese als Erst- oder als Zweitwohnung nutzen.
Keine neue Wohnung als Zweitwohnung – warum?
Gemeinden in der Schweiz, welche einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % aufweisen, dürfen von gesetztes wegen keine neuen Zweitwohnungen mehr realisieren. Diese Regelung ist seit 2012 in Kraft und soll den „kalten Betten“ entgegenwirken.
Bis wann durften Zweitwohnungen erstellt werden?
Im März 2012 wurde die sogenannte Zweitwohnungsinitiative vom Schweizervolk angenommen und trat sodann direkt in Kraft. Wallis hat als Tourismuskanton damals übrigens ganz anders abgestimmt als der Rest der Schweiz und stimmte mit massiven 80 % dagegen. So konnten die letzten Neubauvorhaben mit Zweitwohnungsstatus – als frei verfügbar – auch in Zermatt bis Dezember 2012 erstellt resp. rechtskräftig bewilligt werden. Die Periode von März bis Ende Dezember 2012 galt als Überganszeit.
Drei Jahre dauerte es dann ab Anfang Januar 2013 bis das entsprechende Zweitwohnungsgesetz ausgearbeitet war. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die sehr rudimentär formulierte sogenannte Zweitwohnungsverordnung. Dennoch vermochte diese den Bau von frei nutzbaren Wohnungen auch Zermatt zu verhindern, welches einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% aufwies.
Was ist eine Erstwohnung (auch Hauptwohnung genannt)?
Unter einer Erstwohnung versteht man eine Wohnung, welche dauerhaft von Personen bewohnt werden, welche ihren Wohnsitz in Zermatt haben; unabhängig davon, ob sie Eigentümer oder als Mieter sind
Erstwohnungen sind im Grundbuchamt mit dem Vermerk «Hauptwohnung», «Erstwohnung» oder «einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnung» belastet. Wenn eine Wohnung zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt wird, ist diese einer Erstwohnung gleichgestellt. Stellt ein Unternehmer die eigene Wohnung kurzzeitig dem Personal zur Verfügung, gilt diese trotzdem als Erstwohnung. Auch Dienstwohnungen, Wohnungen für diplomatisches Personal und Wohnungen für Asylsuchende sind einer Erstwohnung gleichgestellt, sofern diese dauernd bewohnt werden.
Zu beachten ist: Selbst wenn Sie die Wohnung nur als Wochenendaufenthalter benutzen, gilt dies nicht als Zweitwohnsitz in der Schweiz, sondern als Erstwohnung.
Wie wird «dauernd bewohnt» definiert?
Die gesetzlichen Minimalanforderungen für eine dauernde Nutzung sind nicht genau beschrieben und lassen somit einen gewissen Spielraum zu. Bei einem Aufenthalt zu Arbeitszwecken sind es mindestens 3 Monate pro Jahr.
Touristisch bewirtschaftete Erstwohnung:
Dieses spezielle Konzept ist in Zermatt sehr verbreitet. Es handelt sich hierbei um einen Zweitwohnsitz mit einer Nutzungsbeschränkung. Das heisst: Eigentümer*innensind verpflichtet, diese Einheiten für mindestens 45 Tage pro Jahr zu ortsüblichen Konditionen an Feriengäste zu vermieten. Hierfür ist alle 3 Jahre eine Bewilligung bei der Gemeinde einzuholen und die Kurtax-Abrechnung ist jährlich einzureichen.
Was passiert, wen die Bewilligung nicht erneuert wird?
In einem solchen Fall müsste die Wohnung effektiv als Erstwohnung genutzt werden und der Eigentümer wird dadurch als Einwohner in Zermatt steuerpflichtig. Ein solcher Fall ist uns jedoch zurzeit nicht bekannt.
Touristisch bewirtschaftete Wohnungen (nach Zweitwohnungsgesetz)
Dabei handelt es sich um Wohnungen, Chalets oder Einfamilienhäuser, welche nicht auf die persönlichen Bedürfnisse der Eigentümer ein- und ausgerichtet sind. Diese müssen zu ortsüblichen Konditionen kurzzeitig an Feriengäste vermietet werden.
Bewirtschaftete Wohnung im Stockwerkeigentum
Bei Stockwerkeigentums-Wohnungen soll die Eigennutzung möglichst geringfügig bleiben. Ebenso muss ein Renovationsfond muss vorhanden sein. Dazu ein Hinweis: Die Gemeinde Zermatt stellt eine Bewilligung aus, welche berechtigt, die Wohnung an Feriengäste zu vermieten.
Was ist der Steuerindex/Steuerfuss?
Die Begriffe Steuerindex oder Steuerfuss bedeuten dasselbe. Es handelt sich dabei um den Faktor, mit dem die Kantonssteuer multipliziert wird, um die tatsächlich geschuldete Gemeindesteuer zu ermitteln. Der Kanton Wallis gibt den Spielraum für die Gemeinden vor. (Faktoren zwischen minimal 1 bis maximal Faktor 1.5 sind möglich). Die effektive Steuerindexierung wird vom jeweiligen Gemeinderat festgelegt. Der Steuerindex der Gemeinde Zermatt ist seit Jahren unverändert; er beträgt Faktor 1.1.
Was ist der Steuerkoeffizient?
Mit dem Steuerkoeffizient wird die Inflation auszugleichen. Je höher der Koeffizient, desto niedriger ist die Steuerbelastung. Der Steuerkoeffizient wird ebenfalls vom Kanton festgelegt. Der aktuelle Maximalsatz des Steuerfusses liegt bei 170 %. Das Minimum liegt aktuell bei 140%. Der Steuerkoeffizient der Gemeinde Zermatt ist seit Jahren derselbe; er liegt bei 170 %.